Künstliche Intelligenz im Unternehmen – rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken

In diesem Artikel befassen wir uns eingehend mit den Bereichen des geistigen Eigentums, die für Sie relevant sind, falls Sie künstliche Intelligenz in Ihrem Unternehmen einsetzen möchten.

Für die Nutzbarkeit von KI-erzeugten oder KI-unterstützten Inhalten sind zwei Punkte hinsichtlich der Nutzbarkeit in der Unternehmenspraxis maßgeblich. Zum einen stellt sich die Frage nach der Schutzfähigkeit von KI-erzeugten Werken und zum anderen muss eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter unter die Lupe genommen werden.

Erhalten Sie Schutzrechte an Ihren KI-Werken?

Die schönsten Bilder und Texte können in der Praxis wertlos sein, wenn Ihr Wettbewerb ungehindert darauf zugreifen und diese ebenfalls ungefragt verwenden darf.

Bei „herkömmlich“ erstellten Texten und Bildern steht Ihnen in aller Regel hier das Urheberrecht zur Seite und gibt Ihnen eine Handhabe, ungefragte Verwendungen durch Dritte zu untersagen.

Gerade hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes bestehen bei KI-erzeugten Inhalten große Probleme.

Das Gesetz knüpft verschiedene Voraussetzungen an den Urheberschutz:

 

㤠7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

„§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

        1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
        2. Werke der Musik;
        3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
        4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
        5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
        6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
        7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“

 

Zusammengefasst kann man festhalten, dass bei der Verwendung von KI zur Erzeugung von Bildern, Texten oder andern Werken, in der Regel der menschliche Schaffensbeitrag als zu gering gesehen wird, als dass man von einer persönlichen Schöpfung sprechen könnte.

Nach aktueller Rechtslage müssen Sie daher davon ausgehen, dass Inhalte, die durch KI-Generatoren, wie ChatGPT, Midjourney und Co. durch die Eingabe einfacher Prompts erzeugt werden, keinen Urheberschutz genießen.

Dies hat zur Folge, dass Sie hieran keinerlei Exklusivitätsrechte erwerben können. Sie sollten daher den Einsatz solcher Werke in Ihrer unternehmerischen Praxis gut abwägen und beispielsweise nur dort auf KI-erzeugte Inhalte setzen, wo die Exklusivität nicht maßgeblich ist.

In niederschwelligen Bereichen der Unternehmenskommunikation, wie z.B. in Kundenmailings oder Social Media Posts dürfte die fehlende Exklusivität keine Rolle spielen.

Anders sieht es aus, wenn Sie KI verwenden, um etwa exklusive Inhalte wie Unternehmens- oder Produktlogos zu gestalten.

Verletzten Sie mit KI-Inhalten geistiges Eigentum Dritter?

Die Frage, die Sie sich bei der Verwendung von KI-erzeugten Inhalten immer stellen müssen, ist, ob Sie bei der Nutzung Drittrechte verletzen. Wie immer im Bereich der Kreation von Content aller Art, sollte das Augenmerk bei der Prüfung auf folgenden Rechten Dritten liegen:

1. Urheberrechte

Die meisten KI-Anwendungen werden im Moment mit frei im Netz verfügbaren Werken trainiert. Dabei wird eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werken als Trainingsdaten herangezogen. Nach aktueller Rechtslage droht Ihnen als KI-Nutzer hier vermutlich keine Gefahr, da etwaige Urheberrechtsverletzungen beim Training der Algorithmen nicht auf die Ergebnisse der KI-Anwendungen durchschlagen dürften. Hier sind im Moment allerdings einige Klagen anhängig, deren Ausgang diese Fragen neu beantworten könnte.

Falls Ihre KI-erzeugten Inhalte jedoch unmittelbar urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter enthalten sollten, haften Sie auch jetzt schon vollumfänglich und müssen mit einer Inanspruchnahme durch die Urheber rechnen.

Falls Sie längere Textpassagen oder visuelle Werke Dritter in Ihre KI-Inhalte übernehmen, müsste für die Verwendung dieser Werke der Ersteller um Erlaubnis gefragt werden.

Dies gilt im visuellen Bereich auch für sogenannte „Alltagskunst“ in Form von Designmöbeln oder anderen Produkten, deren Design einen nicht unerheblichen künstlerischen Gehalt aufweist.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ein leicht zu erkennendes Drittrecht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Es steht Personen zu, welche erkennbar auf Bildern gezeigt oder namentlich in Texten genannt werden.

Für die Frage der visuellen Erkennbarkeit auf Bildern stellt man in der Praxis auf die Frage ab, ob ein erweiterter Bekanntenkreis die Person auf dem Bild erkennen würde. Gerne genommen wird hier die Referenzgruppe von Arbeitskollegen, also ein Personenkreis, der die betroffene Person aufgrund der miteinander verbrachten Zeit doch ziemlich gut kennt.

Ist eine Person erkennbar, ist vor Veröffentlichung grundsätzlich die Einwilligung einzuholen.

Falls Sie Bilder oder Texte zu redaktionellen Zwecken der Berichterstattung nutzen, dürfen Sie Namen und/oder Bilder von real existierenden Personen auch einwilligungsfrei nutzen, wenn das Interesse an der Berichterstattung dem Interesse der genannten/abgebildeten Person überwiegt. Diese Abwägung von Grundrechten führt in der Rechtsprechung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen und stellt eine der Königsdisziplinen der rechtlichen Bewertung dar, sodass wir in der Praxis davon abraten, allzu viel im Rahmen dieser Ausnahme zu operieren.

Im Bereich der KI-Bildgeneratoren besteht eine Besonderheit. Falls Sie sich hier Personenbilder erstellen lassen und diese im Rahmen Ihrer Unternehmenskommunikation verwenden, können sie nicht beurteilen, ob die erstellte Person zufällig einer real existenten Person ähnlichsieht.

Dies entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, eine entsprechende Einwilligung einzuholen. In der Praxis stoßen Sie hier klar an Grenzen, da es schlicht unmöglich sein wird, überhaupt herauszufinden, ob die Person, die Sie beispielsweise in Ihrem KI-erzeugten Bild erstellt haben, einer „echte“ Person ähnelt.

Daher raten wir im Moment klar davon ab, solche Portraits in Ihrer Kommunikation zu nutzen.

Es gibt bereits Anbieter, die dieses Problem dergestalt lösen wollen, dass die künstliche Intelligenz nur an Bildern trainiert wurde, bei denen die abgebildeten Personen im Vorfeld schriftlich eingewilligt haben. Werden nun Personenbilder erstellt, ist eine Ähnlichkeit vermutlich nur mit einer Person gegeben, welche vorher eine entsprechende Einwilligung erteilt hat.

Hören Sie dazu unsere Podcastfolge

3. Markenrecht

Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches jedem Menschen verfassungsmäßig ab der Geburt zusteht, handelt es sich bei Markenrechten um Rechte, die erst mit der Eintragung in das entsprechende Register Rechtskraft erlangen. Typischerweise spielen Logos von Unternehmen, Schriftzüge, Produkt- oder Firmenbezeichnungen eine Rolle, wenn es um markenrechtliche Themen geht.

Wichtig ist hier zu wissen, dass das Markenrecht nur dann greift, wenn es sich bei der Nutzung um eine sogenannte „markenmäßige Verwendung“ handelt. Das setzt voraus, dass man die Marke im geschäftlichen Verkehr nutzt, sodass private Markendarstellungen in der Regel keine Rechtsverletzungen darstellen.

Ein weiterer wichtiger Umstand ist die Tatsache, dass Markenschutz sich nicht auf alle denkbaren geschäftlichen Nutzungen der geschützten Marke bezieht. Vielmehr erkennen wir beim Blick in das Markenregister schnell, dass die dort eingetragenen Marken immer für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Dies liegt daran, dass man beim Anmelden einer Marke gegenüber dem DPMA immer anzugeben hat, wofür man den Schutz beantragen möchte.

Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Generative-AI trifft auf Markenrecht – markenrechtliche Probleme bei KI-gestütztem Logo-Design“.

4. Äußerungsrecht

Gerade im Bereich der Textgenerierung ist das Äußerungsrecht von maßgeblicher Bedeutung.

Zur rechtlichen Einordnung unterscheidet man hier zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, deren Richtigkeit nachweisbar ist. Sie ist entweder wahr oder falsch. Veröffentlichen Sie falsche Tatsachenbehauptungen im Namen Ihres Unternehmens, drohen Ihnen Unterlassungsansprüche. Daher sollten Sie insbesondere bei Texten, die Sie mit Hilfe von ChatGPT erstellen, zwingend einen Fakten-Check durchführen.

Werturteile hingegen sind Aussagen, die eine persönliche Meinung zum Ausdruck bringen und daher der Überprüfung auf Richtigkeit nicht zugänglich sind.

Die Äußerung von solchen Aussagen ist stets zulässig, es sei denn, es handelt sich dabei um sogenannte Schmähkritik. Hierbei fehlt es an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Sachverhalt und die Aussage dient nurmehr dazu, das Gegenüber zu diffamieren.

Die meisten KI-Textgeneratoren lassen die Erstellung von Beleidigungen überhaupt nicht mehr zu, sodass es sich hier um ein eher theoretisches Problem handeln dürfte.

Fazit

Insgesamt sind wir aktuell der Ansicht, dass Sie KI-Anwendungen durchaus im Unternehmenskontext nutzen können und auch sollten, um den Anschluss nicht zu verpassen.

Die zukünftige Entwicklung im Bereich Künstliche Intelligenz, insbesondere die bevorstehende KI-Verordnung der Europäischen Union, sollten aber zwingend beobachtet und im Idelafall bereits jetzt antizipiert werden. Es ist von großer Bedeutung, dass sowohl KI-Entwickler als auch Nutzer sich der potenziellen Risiken bewusst sind, die mit der Verwendung generativer KI einhergehen. Es sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob eigene Rechte an den erzeugten Inhalten entstehen können oder ob möglicherweise Rechte Dritter verletzt werden.

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit KI und Recht steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Sebastian Deubelli

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
+49 (0)871 606 799 79