PICTAday 2024: Abwehr gegen KI Data Crawling
Mit Freude blicken wir auf den PICTAday in Berlin zurück. Neben zahlreichen interessanten Gesprächen, waren es gerade die PICTAtalks, die den Teilnehmenden nützliches Wissen rund um das Thema Bild vermittelt haben.
Für SLD IP war Fachanwalt und KI-Rechtsexperte Sebastian Deubelli vor Ort und informierte zum Thema „Opt-out: Abwehr gegen KI Data Crawling“.
Worum geht es genau?
Text und Data Mining ist gemäß § 44b UrhG nur dann ohne Zustimmung der Urheberinnen und Urheber möglich ist, wenn die Rechteinhaber sich dies nicht in einer Opt-out Klausel vorbehalten haben.
§ 44b Text und Data Mining
Allerdings muss diese Klausel bei Werken im Internet „maschinenlesbar“ ausgestaltet und im räumlichen Zusammenhang mit den Werken, auf die sie sich erstrecken soll, platziert sein. Umstritten ist dabei , ob die Opt-out Klausel in natürlicher Sprache, beispielsweise im Impressum oder dem Footer einer Website ausreichend ist oder ob nur eine codierte Variante „maschinenlesbar“ im Sinne der Vorschrift ist. Die juristische Literatur ist sich hier uneins.
Im Bereich der Bilder gibt es zudem seit 2023 ein entsprechendes Feld in den IPTC Daten, mit dem man die Möglichkeit hätte, das Opt-out fest verbunden mit der jeweiligen Bilddatei zu erklären. Allerdings lassen es aktuel längst nicht alle Software-Lösungen zu dieses Feld zu editieren. Viele Rechteinhaber konnten diese Möglichkeit daher schlicht noch nicht umsetzen.
Große Fragezeichen wirft auch die Frage auf, wie über die gesamte Lizenzkette hinweg sichergestellt werden kann, dass durchgängig eine wirksame Opt-out Klausel zum Einsatz kommt. So läuft jede maschinenlesbare Klausel ins Leere, wenn das Bild auch auf der Website eines Kunden öffentlich zugänglich gemacht wird und dort überhaupt kein Vorbehalt besteht. Praktisch könnte man dann die Aufnahme trotz des wirksamen Vorbehaltes auf der Seite des Rechteinhabers für Data Mining nutzen, indem man schlicht die Quelle verwendet, die über keine wirksame Opt-out Klausel verfügt.
Was können Rechteinhaber tun?
Neben der Frage, wie man trotz der aktuellen Ungewissheit eine möglichst wirksame Opt-out Klausel für seine Werke erstellen kann, ist vor allem die Prüfung aktueller Lizenzverträge ratsam. Diese sollten dergestalt erweitert werden, dass auch die Lizenznehmer in die (eigentlich ganz im eigenen Interesse bestehende) Pflicht genommen werden, eine entsprechende Opt-out Klausel vorzuhalten und/oder ein Opt-out in den IPTC Daten nicht zu manipulieren.
Falls Sie die Folien unseres Vortrages haben möchten, schreiben Sie uns einfach eine kurze E-Mail an sebastian.deubelli@sld-ip.com.
Falls Sie aktuell noch über keine Opt-out Klausel vorhalten, besteht Handlungsbedarf.
Die Opt-out Klausel ist nach aktueller Gesetzeslage das wohl effektivste Mittel, um sich als Rechteinhaber und Lizenznehmer gegen Text und Data Mining von online vorgehalteten Werken zu schützen. Wir bieten Ihnen dabei gerne unsere Unterstützung an und führen mit Ihnen eine Bestandsaufnahme Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke durch, auf die sich eine Opt-out Klausel beziehen sollte. Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der konkreten technischen Umsetzung und der Anpassung von Lizenzverträgen an die neue Rechtslage.
Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch, bei dem wir eine erste Bestandsaufnahme durchführen und Ihnen im Nachgang ein Festpreisangebot für die Umsetzung unterbreiten.
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