Fotos müssen gezahlt werden, auch wenn die Bilder nachträglich nicht gefallen

In einem von unserer Kanzlei erwirkten Urteil des Amtsgericht München (rechtskräftig) wurde unserem Mandanten, einem Berufsfotografen, das volle Honorar für ein Shooting zugesprochen. Der Auftraggeber wollte dieses nicht zahlen, da er sich auf den Bildern nachträglich nicht gefiel und dies auf einen Beratungsfehler des Fotografen zurückführen wollte.   

Ausgangspunkt war, dass der Fotograf damit beauftragt wurde, neue Business-Portraits für den Auftraggeber zu erstellen. Im Laufe des Shootings wurden einige der erstellten Bilder direkt vom Auftraggeber zur weiteren Bearbeitung ausgewählt. Nachdem diese und auch noch einige der übrigen Aufnahmen dem Auftraggeber noch einmal zugeschickt wurden, gefiel er sich plötzlich nicht mehr auf den Aufnahmen und teilte dem Fotografen mit, dass er die Bilder nicht wie geplant auf seiner Website nutzen möchte. Er verlangte ein zweites Shooting, welches der Fotograf nicht durchführen wollte.  

Nachdem der Fotograf den Teil des Honorars, der auf das Shooting entfallen ist, in Rechnung gestellt hatte, erfolgte keine Zahlung unter Hinweis darauf, dass die Bilder noch überhaupt nicht abgenommen worden seien und daneben auch Mängel bestünden, da der Auftraggeber eben anders aussehen wollte, als es der Fall war.  

Das Amtsgericht folgte unserer abweichenden Ansicht und gab der Klage in vollem Umfang mit folgender Argumentation statt:   

„1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung aus § 631 Abs.1 BGB. 

Unstreitig schlossen die Parteien am 29.07.2021 einen Vertrag über ein Fotoshooting in Höhe von insgesamt 1.650 €. 

Der Auftrag zur Herstellung von Lichtbildern ist als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB anzusehen, weil dem Fotografen als Hauptpflicht die Herstellung bestimmter Fotografien und die Übertragung der zur beabsichtigten Nutzung erforderlichen Rechte obliegen. 

Das Shooting erfolgte unstreitig am 20.09.2021.  

An diesem Tag wurden unstreitig zahlreiche Bilder vor Ort gefertigt und nach gemeinsamer Sichtung einige Fotos ausgeschieden. Die übrigen Fotos wurden dem Beklagten, noch unbearbeitet, zur Sichtung zugeschickt. 

Die bis dahin erbrachten Leistungen dieses Fotoshootings – und nur deren Vergütung ist vorliegend auch streitgegenständlich -, wurden durch den Beklagten auch abgenommen, so dass die Vergütung in dieser Höhe fällig ist, § 641 Abs.1 S.1 BGB. 

Auch wenn vor Ort die Abnahme vom Beklagten nicht ausdrücklich erklärt wurde, erfolgte diese jedenfalls konkludent durch den Beklagten mit der E-Mail vom 09.11.2021. In dieser E-Mail bittet der Beklagte um Übersendung der Rechnung für den ersten Teil des Shootings. 

Der Beklagte setzt damit erkennbar ein Erklärungszeichen, aus dem vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geschlossen werden kann, dass er die Leistung in diesem Umfang billigt und als vertragsgemäß anerkennt. 

Zwar waren die übersandten Fotos noch nicht fertig bearbeitet, im Umkehrschluss aus § 641 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich jedoch, dass es auch im Rahmen des Werkvertragsrechts möglich ist, Teile eines Werkes abzunehmen. 

Die erbrachten Leistungen waren auch abnahmereif. 

Ein Mangel im Sinne des § 634 BGB lag nicht vor. 

Soweit der Beklagte gleich bei Erhalt der Fotos am 20.09.2021 vorbrachte, er sei mit seiner Präsenz nicht zufrieden, da er mit seiner Garderobe und seinem Haar-/bzw. Bartschnitt nicht zufrieden sei, handelt es sich um allein in seinem Verantwortungsbereich liegende Umstände, die mit der Erbringung der Leistung durch den Fotografen in keinem Zusammenhang stehen. 

Der vom Beklagten ausweislich des von den Parteien vorgelegten Email-Verkehrs zum ersten Mal am 01.02.2022 bemängelte Beratungsfehler, da der Kläger ihm von einem Frontalfoto abgeraten haben, weil dies unüblich sei und martialisch wirke, führt auch bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrags zu keinem Mangel im Sinne des § 633 BGB. 

Die Aufnahme eines Frontalfotos war gerade keine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit. 

Die gefertigten Fotos in leicht seitlicher Stellung eignen sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, (…), und sind auch für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Dies ist ausweislich der zahlreichen im Internet sichtbaren Fotos (…) gerichtsbekannt.“ 

Als Fazit lässt sich festhalten, dass gerade der Umstand, dass der Fotografin in diesem Fall seine Leistungen in Shooting und Bildbearbeitung aufgeteilt und im Angebot auch gesondert ausgepreist hatte, eine große Hilfe war, um den Prozess zu gewinnen.  In Vielen anderen Fällen, in denen wir ausstehende Honorare für Fotografen geltend gemacht haben, war der Sachverhalt keineswegs so klar und die Anspruchsdurchsetzung komplizierter.  

Wären nur Businessportraits für eine Gesamtpauschale geschuldet gewesen, hätte der Fotograf zwar auch einen Anspruch auf die erbrachte und abgenommene Teilleistung gehabt.  

Da der Preis dafür aber nicht vertraglich vereinbart gewesen wäre, hätte man sich vor Gericht in diesem Szenario darüber streiten müssen, welcher Anteil des Gesamthonorars nun auf das Shooting entfällt. Im Zweifel hätte das zur Einholung eines Sachverständigengutachtens führen können, welches Kosten nach sich gezogen hätte, die schnell höher gewesen wären als der eingeklagte Gesamtbetrag.   

Ich kann daher allen Fotografen aus rechtlicher Sicht nur raten, die Angebote nach sinnvollen Einzelleistungen aufzuschlüsseln, da dies Einiges erleichtert, sollte es im Nachgang zum Abbruch des Auftrages und Streit über die Bezahlung kommen.  

Hinsichtlich der in der Praxis immer wieder aufkommenden Umstandes, dass die fotografierte Person sich nach Erstellung der Bilder nicht mehr gefällt, hat sich der Ablauf im gegenständlichen Fall ebenfalls als rechtlich nahezu ideal herausgestellt. Dadurch, dass die Aufnahmen direkt beim Shooting gezeigt und unter Einbeziehung des Kunden zur Nachbearbeitung markiert wurden, konnten wir dem Gericht die Abnahme der Teilleistung mit guten Argumenten vortragen. Hätte diese Freigabe nicht stattgefunden und hätte der Fotograf dem Auftraggeber erst nach dem Shooting eine eigene Auswahl der Motive zur Nachbearbeitung geschickt, hätte die Sache auch anders ausgehen können.  

Der Fall zeigt besonders gut, dass man mit ein paar Kleinigkeiten in der Auftragsdurchführung erheblichen Risiken vorbeugen kann, sollte es im Verlauf des Jobs zu Differenzen zwischen den Vertragsparteien kommen.  


Erschienen in der ProfiFoto im Rahmen der Kolumne Recht von Rechtsanwalt Sebastian Deubelli