Erstattung von Fotografenhonorar nach coronabedingter Absage

Auch wenn die Pandemie und ihre Begleiterscheinungen mittlerweile ein wenig in den Hintergrund gerückt sein mag, beschäftigt sie die Juristen nach wie vor. Die ersten Urteile hinsichtlich der Verpflichtung von Auftraggebern zur Zahlung von Foto-Honoraren trotz abgesagter Shootings liegen vor und zwischenzeitlich hat auch der BGH festgestellt, dass unter bestimmten Umständen Honorare zu zahlen sind, obwohl Shootings pandemiebedingt nicht zustande gekommen sind.  

Was ist genau passiert?  

“Die Kläger beauftragten am 25.09.2020 die Beklagte damit, bei ihrer standesamtlichen Trauung am 11.11.2020 und ihrer kirchlichen Trauung mit anschließender Hochzeitsfeier am 22.05.2021 Fotos anzufertigen. Vereinbart war eine Tätigkeit der Beklagten von 2 Stunden am 11.11.2020 und von 10 Stunden am 22.05.2021 sowie eine Gesamtvergütung in Höhe von 3.000,- €. 

Bei Vertragsschluss wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten einbezogen. Dort waren unter anderem folgende Regelungen enthalten: 

„1.) Zahlungsvereinbarung 

Eine Terminreservierungsgebühr von 50 % wird in Bar oder Überweisung nach der Buchung des Termins fällig. (…) im Falle einer Verschiebung oder Absage der Hochzeit wird die Terminreservierungsgebühr nicht zurückerstattet. (…) 

5.)b) Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber 

Kann die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, verzichtet der Fotograf auf die Forderung des gesamten vereinbarten Honorars. Die Terminreservierungsgebühr wird jedoch einbehalten und falls sie noch nicht geleistet wurde nachverlangt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfolgt der Rücktritt aus anderen persönlichen Gründen, so ist der volle vereinbarte Betrag zu entrichten, außer der Termin kann neu vergeben werden.“ 

(…) 

Mit Schreiben vom 02.10.2020 stellte die Beklagte den Klägern einen Betrag in Höhe von 1.500,- € als Terminreservierungsgebühr in Rechnung. Die Kläger zahlten diesen Betrag an die Beklagte. 

Bei der standesamtlichen Trauung am 11.11.2020 wurde die Beklagte vereinbarungsgemäß zwei Stunden tätig. Die kirchliche Trauung und anschließende Feier am 22.05.2021 mussten die Kläger jedoch bedingt durch die Covid 19-Pandemie absagen.  

(…) 

Die Hochzeitsfeier der Kläger fand am 11.09.2021 statt. Die Beklagte wurde dabei nicht tätig.” 

Vor diesem Hintergrund gab das Gericht dem Hochzeitspaar mit folgender Begründung vollumfänglich recht: 

“Den Klägern stand für die kirchliche Hochzeit vom 22.05.2021 ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB zu. 

Die von der Beklagten versprochene Leistung, nämlich auf der Hochzeitsfeier der Kläger am 22.05.2021 Fotografien anzufertigen, ist für die Beklagte gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelte. 

Ob Unmöglichkeit vorliegt, ist anhand der in dem Vertrag vereinbarten Umstände zu beurteilen. Insbesondere ist danach durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein Fixgeschäft handelte. Eine Fixschuld liegt vor, wenn diese nur zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt erfüllt werden kann. Ist der Zeitpunkt vorbei, kann die Leistung naturgesetzlich nicht mehr wie geschuldet erbracht werden. 

Für eine Hochzeitsfeier wurde vom LG Lüneburg (Urteil vom 10.05.2021, Az. 10 O 313/20, NJOZ 2021, 1142) sowie vom AG Köln (Urteil vom 21.01.2021, Az. 125 C 379/20, BeckRS 2021, 3348) im Zusammenhang mit coronabedingten Hochzeitsabsagen vertreten, dass es sich bei Leistungen, die im Zusammenhang mit Hochzeitsfeiern erbracht werden sollen, um absolute Fixgeschäfte handele. Das AG Weinheim (Urteil vom 09.09.2020, Az. 2 C 145/20, COVuR 2021, 296) hat hingegen entschieden, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Hochzeitsfeier nachholbar seien und somit kein Fixgeschäft vorliege. 

Das entscheidende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeitsfeier um absolute Fixschulden handelt. (…) 

Bei dem Vertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wurde, ist für die Leistungserbringung der Beklagten ein genaues Datum, hier der 22.05.2021, genannt. Eine Vereinbarung dazu, was passieren soll, wenn an diesem Datum die Feier nicht stattfinden kann, ist nicht enthalten. Allerdings ist in den AGB der Beklagten unter Ziffer 1.) unter anderem die Regelung enthalten, dass die Terminreservierungsgebühr Zeit und Datum der Vereinbarung garantiere. Im Falle der Verschiebung  

Damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass sie im Falle einer Terminsverschiebung der Hochzeitsfeier den Vertrag als gescheitert ansieht. Eine Verpflichtung der Parteien, gemeinsam einen Ausweichtermin zu finden, enthält der Vertrag nicht. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass das Vertragsverhältnis endet, wenn die Hochzeitsfeier verschoben wird. 

(…) 

Vorliegend hat die Beklagte bereits mit zwei Stunden von vereinbarten zwölf Stunden ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht. Ihr stand somit eine Vergütung von einem Sechstel der vereinbarten Gesamtvergütung in Höhe von 3.000,- €, mithin 500,- €, zu. Der Restbetrag der gezahlten 1.500,- € in Höhe von 1.000,- € ist zurück zu zahlen. 

Die Beklagte hat kein Recht die 1.000,- € als Terminreservierungsgebühr gemäß Ziffer 5.b) ihrer AGB einzubehalten. 

Die Klausel Ziffer 5.b) ist unwirksam gemäß § 309 Nr. 5b) BGB. 

Denn bei der Vereinbarung, dass die Beklagte die Terminreservierungsgebühr in Höhe von 50 % der Gesamtvergütung einbehalten darf, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, handelt es sich um einen pauschlierten Schadensersatzanspruch.” 

Als Fazit lässt sich festhalten, dass das Amtsgericht München durchaus anders hätte entscheiden können, was die Frage des sogenannten absoluten Fixgeschäftes und damit der Unmöglichkeit angeht. Auch hier verweist das Gericht auf den Wortlaut des Vertrages, der eine Klausel zur Nachholung nicht enthalten hat. Zudem hebt das Gericht mehrfach hervor, dass eine andere Ausgestaltung der Fotografen-AGB hier evtl. Auch ein gänzlich anderes Ergebnis zur Folge gehabt hätten. Sollten Fotografen also ihre Vertragsdokumente noch nicht “pandemiefest” gemacht haben, sollte dies nachgeholt werden.  


Erschienen in der ProfiFoto im Rahmen der Kolumne Recht von Rechtsanwalt Sebastian Deubelli.