Urteil zum Einbehalt der Anzahlung bei Absage einer Hochzeitsreportage wegen Corona

Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber uns liegt nun endlich das erste „Corona-Urteil“ für einen unserer Mandanten vor. Der Fall hatte sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar abgesagt und daher nicht durchgeführt wurde.

Was war passiert? Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie die Erstellung eines Logos enthalten. Die Logografik wurde erstellt und abgeliefert. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden. Die Feierlichkeit wurde vom Brautpaar abgesagt, da die eigentlich geplante „große“ Hochzeit aufgrund der während der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen nicht in der ursprünglichen Location stattfinden konnte. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Hochzeit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie konnte das Brautpaar nur mit 10 Gästen die standesamtliche Hochzeit feiern. Somit sahen sie auch keinen Sinn in den Leistungen des Fotografen und stornierten den Auftrag. Verhandlungen über eine Reduzierung des Leistungsangebotes des Fotografen und des Preises sind gescheitert.  

Bemerkenswert war hier der Umstand, dass der Fotograf erstaunt über Instagram feststellen musste, dass das Paar im kleinen Kreis gefeiert hatte und dies von einer Fotografenkollegin begleiten ließ. Dies war vor dem Hintergrund verwunderlich, dass das Brautpaar die geleistete Anzahlung nicht zuletzt wegen dem Umstand der Unmöglichkeit der Leistungserbringung seitens des Fotografen zurückverlangt hat und diese Unmöglichkeit mit dem geschilderten Verhalten selbst widerlegt hat. Dies aber nur am Rande, da es für die Frage des Einbehaltes der Anzahlung keine maßgebliche Rolle gespielt hat.  

Nachdem das Brautpaar die Auffassung vertrat, dass die Anzahlung aufgrund der nicht durchgeführten Leistung komplett zurückerstattet werden müsse, wurde man sich auch außergerichtlich nicht einig. Schließlich ließ das Brautpaar Klage einreichen, mit der neben der Anzahlung auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gefordert wurden.  

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht vorgelegen hatte und klärt damit das leidige Thema der Unmöglichkeit von Hochzeitsreportagen bei Veranstaltungen, die nicht im geplanten Umfang stattfinden können: 

„Dabei ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass eine Hochzeitsreportage (…) nicht unmöglich war, lediglich das Interesse der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Umfangs der Reportage war weggefallen im Hinblick darauf, dass die Berghütte, bei welcher die Hochzeitsreportage stattfinden sollte, aufgrund der coronabedingten Beschränkungen geschlossen war und im Übrigen auch aufgrund der Kontaktbeschränkungen die Teilnehmerzahl erheblich reduziert war. Liegt ein solcher Fall der sogenannten Zweckstörung vor, so ist eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 jedoch zu verneinen.“ 

Das Gericht sah hier einen Fall, in dem das Brautpaar eine „abgespeckte“ Version der Leistungen des Fotografen hätte in Anspruch nehmen können (was das Brautpaar durch die Beteiligung der Fotografin selbst unterstrichen hat) und ging davon aus, dass dem Fotografen daher die hierauf anteilig entfallenden Honorare zustehen würden:   

„Nach Auffassung des Gerichts wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Anpassung des Vertrags dergestalt sachgerecht gewesen, dass der Beklagte die standesamtliche Trauung in G. mit einer zweistündigen Hochzeitsreportage begleitet hätte und angesichts der Verringerung der Gästezahl und der zeitlich verringerten Reportagebegleitung eine entsprechend verringerte Vergütung der Fotobox erhalten hätte.“ 

Was die Anspruchshöhe angeht, so hat das Gericht hier klargestellt, dass die in § 648 BGB geregelten 5 % des ursprünglich vereinbarten Honorars, auf die sich in der Vergangenheit viele Auftraggeber in der Argumentation um die Rückforderung von Anzahlungen gestützt haben, nicht anwendbar sind. Die Vorschrift regelt: 

Kündigungsrecht des Bestellers 

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. 

Das Gericht geht hier davon aus, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis für die Hochzeitsreportage zusteht und errechnet hieraus und aus dem Anteil für die ebenfalls gebuchte Fotobox sowie die Designleistung für eine Hochzeitsgrafik einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 € und hat den Fotografen daher nur zur anteiligen Rückzahlung verurteilt.  

„Vor diesem Hintergrund können die Kläger von dem Beklagten angesichts dessen, dass eine Anpassung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar gewesen wäre, auf der Basis dieser Anpassung von der an den Beklagten geleisteten Anzahlung von 2.000,00 € lediglich einen Betrag i.H.v. 828,00 € rückerstattet verlangen.“ 

Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.  

Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird.  

Die Auffassung, dass eine Fotoreportage nur dann gezahlt werden müsse, wenn sie auch durchgeführt werden kann, wird allerdings klar abgelehnt und dem Fotografen rund ein Drittel des ursprünglich vereinbarten Honorars zugesprochen. Ob sich dies durch die weitere Rechtsprechung ziehen wird, wird abzuwarten sein. Aus Sicht der Fotografen ist es aber schon einmal ein guter Anfang.  


Textbeitrag Erschienen als Kolumne Recht in der ProfiFoto