Tschechisches Gericht verwehrt KI-Bild Urheberschutz
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Stadtgericht Prag festgestellt, dass ein mit einem KI-Tool generiertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt werden kann, da es nicht von einer natürlichen Person erzeugt wurde.
Der Kläger hatte das KI-Programm DALL-E benutzt, um ein Bild zu erstellen. DALL-E ist ein Text-zu-Bild-Modell, das von OpenAI entwickelt wurde, um digitale Bilder aus natürlichsprachlichen Beschreibungen, sogenannten „Prompts“, zu generieren.
Der vom Kläger in diesem Fall verwendete Prompt lautete:
„Erstelle eine visuelle Darstellung von zwei Parteien, die in einer formellen Umgebung, wie einem Konferenzraum oder einem Anwaltsbüro in Prag, einen Geschäftsvertrag unterzeichnen. Zeige nur Hände.“
Der Kläger platzierte anschließend das von DALL-E generierte Bild auf seiner Website.
Der Beklagte, eine lokale Anwaltskanzlei, kopierte anschließend das Bild und verwendete es auf seiner eigenen Website.
Der Kläger beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Beklagten und behauptete, er sei der Urheber des Bildes.
Die Hauptfrage, die das Gericht klären musste, war die Urheberschaft des Bildes und ob es möglich ist, dass ein KI-Bild ein urheberrechtlich geschütztes Werks sein kann.
Das Gericht stellte fest, dass das tschechische Urheberrechtsgesetz, insbesondere Artikel 40 desselben, dem Urheber eines Werks das Recht einräumt, unter anderem eine Feststellung seiner Urheberschaft des Werks zu verlangen, die darauf abzielen, die unerlaubte Nutzung des Werks zu verbieten.
Artikel 5 Absatz 1 besagt jedoch, dass der Urheber eines Werks im Sinne des Gesetzes „die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat“.
Dies ist eine zu Deutschland sehr vergleichbare Ausgangslage, da auch nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz nur natürliche Personen Schöpfer im Sinne des § 7 UrhG sein können. Es steht daher zu vermuten, dass eine ähnlich gelagerte Entscheidung auch von einem deutschen Gericht hätte getroffen werden können.
Im Fall in Tschechien wurde von den Parteien nicht bestritten, dass das Bild mit Hilfe von DALL-E erstellt wurde, aber der Kläger behauptete, dass DALL-E das Bild basierend auf seiner spezifischen Anweisung erstellt habe und dass er daher der Urheber des Bildes sei.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger diese Behauptung ohne jegliche Beweise (über seine eigenen Zeugenaussagen hinaus) nicht untermauern konnte und folglich die Beweislast für die Urheberschaft nicht erfüllte. Der Kläger hatte daher keine rechtliche Handhabe gegen die Nutzung des von ihm erstellten Bildes.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Bild (als von einer KI erstelltes Bild) kein Werk darstellen konnte, das urheberrechtlich geschützt ist, da es nicht das Ergebnis der kreativen Tätigkeit einer natürlichen Person war.
Kommentar
Dieses Urteil des Prager Stadtgerichts befasst sich mit einer der zentralen Fragen im Bereich der generativen KI. Das Erlangen von Exklusivität über Urheberschutz hat unmittelbar Auswirkung auf die Nutzbarkeit von KI-Content. Denn in vielen Fällen sind Kreative und Unternehmen darauf angewiesen, dass etwas der Wettbewerb die eigenen Inhalte nicht einfach ungefragt übernehmen kann. Das effektivste Mittel ist hier im Moment zweifelsfrei das Urheberrecht, welches das Prager Stadtgericht im konkreten Fall verneint hat.
Die Entscheidung hat aber nicht zu bedeuten, dass Inhalte, die unter Verwendung von KI-Tools entstehen, generell nicht urheberrechtlich schutzfähig sind. Der Fall hätte unserer Ansicht nach durchaus anders ausfallen können, wären die Prompts detaillierter und umfangreicher gewesen oder hätte der Kläger nach der initialen Erstellung des Bildes noch einige Bearbeitungsrunden gedreht, um seine Eingaben noch zu verfeinern.
Im Falle der Eingabe lediglich einfacherer Prompts in ein KI-Tool mit nahezu unvorhersehbarer Outcome erachten wir die Entscheidung allerdings für richtig. Nach aktueller Rechtslage wird es hierfür keinen Urheberschutz geben, da der „menschliche“ Schaffensbeitrag in aller Regel zu gering ist.
Praxistipp
Für die Praxis ist dies aber keinesfalls ein KO-Kriterium für KI-Bilder. Man sollte sich ganz genau überlegen, an welcher Stelle man auf Exklusivrechte an dem eigenen Content angewiesen ist. Ist das der Fall, kommt rein mittels KI-erzeugter Content, der durch die Eingabe von einfachen Text-Prompts erstellt worden ist, eher nicht in Betracht.
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