20. November 2024

Sind Spam-Mails rechtswidrig und wie können sich Unternehmen dagegen wehren?

Veröffentlicht von

Sebastian Deubelli

Jedes Unternehmen kennt das Problem: Der E-Mail-Posteingang wird täglich mit Spam-Mails überschwemmt.

Diese unerwünschten Nachrichten kosten Zeit, blockieren wichtige Ressourcen und stellen in manchen Fällen sogar ein Sicherheitsrisiko dar.

Doch wie ist die rechtliche Lage? Sind Spam-Mails tatsächlich rechtswidrig, und wenn ja, wie können Sie sich als Unternehmen dagegen wehren? In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Spam und bieten Lösungen für Unternehmen an, die sich aktiv gegen die Flut unerwünschter Mails zur Wehr setzen möchten.

Sind Spam-Mails rechtswidrig?

Grundsätzlich ist das Versenden von Werbe-E-Mails an Unternehmen ohne vorherige Einwilligung problematisch. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Zusendung unerwünschter Werbung per E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers grdunsätzlich unzulässig.

Welche Rechte haben Unternehmen gegen Spam?

Unternehmen, die von unerwünschten Werbe-Mails betroffen sind, können die Absender kostenpflichtig abmahnen lassen.

Hierbei handelt es sich um ein rechtliches Mittel, das den Absender dazu auffordert, das unzulässige Verhalten einzustellen und bei Meidung einer hohen Vertragsstrafe zu erklären, dass künftig keine ählichen Mails mehr an das Unternehmen verschickt werden.

Daneben sind die Versender von Spam-Mails im Falle einer anwaltlichen Abmahnung in der Regel dazu verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu erstatten,  was der Ernsthaftigkeit der Situation in aller Regel noch einmal mehr Nachdruck verleiht.

Schließlich stellen E-Mail-Adressen daneben auch personenbezogene Daten dar, sodass auch nach der DSGVO Ansprüche bestehen. Besonders relevant sind hier der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Löschung sämtlicher Daten.

Mutmaßliches Interesse an den zugesandten Informationen

Häufig lesen wir in Verfahren, in denen wir Unterenhmen gegenüber Spam-Mailern vertreten, dass der Versand rechtmäßig sei, da das Unternehmen an den angebotenen Leistungen ein potentielles Interesse haben würde.

Diese weit verbreitete Annahme verfängt zumindest vor Gericht regelmäßig nicht, was einem Hinweisbeschluss des AG Landshut in einem von uns geführten Verfahren entnommen werden kann.

Hinweis gem. § 139 ZPO

„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht derzeit der Auffassung, dass der
geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht.

Wiederholungsgefahr ist vorliegend anzunehmen, da die vorangegangene Beeinträchti-
gung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. etwa BGH
NJW 12, 3781), an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen
sind (vgl. etwa BGH NJW 99, 356). Der Umstand, dass die Beklagte an die Klägerin abge-
sehen von den drei streitgegenständlichen emails keine weiteren emails gesendet hat,
vermag die Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen. Hierfür wäre eine strafbewehrte Un-
terlassungserklärung erforderlich gewesen: Wie der BGH in seiner Entscheidung NJW 12,
3781, klarstellt, vermag in der Regel nicht einmal eine Unterlassungserklärung ohne Straf-
bewährung die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Des weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte auch nicht zur Duldung
der Übersendung der emails der Beklagten im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet
war. Solche Rechtfertigungsgründe können sich aus §§ 227 BGB, 229 BGB oder 904 BGB
ergeben sowie aus Vertrag, Einwilligung des Beeinträchtigten, Rechtsnormen oder Ho-
heitsakt. Der Umstand, dass die Beklagte davon ausging, dass der Inhalt der von ihr über-
sandten Werbe-email für die Klägerin von Interesse gewesen sein könnte, stellt jedoch kei-
nen solchen Rechtfertigungsgrund dar.

Die Beklagte wäre daher nach derzeitiger Auffassung des Gerichts antragsgemäß zu ver-
urteilen.

Es wird der Beklagten daher anheimgestellt, den Klageanspruch aus Kostengründen
anzuerkennen oder eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuge-
ben.“

Falls Sie Ihre Ansprüche gegen unerwünschte Werbemails prüfen lassen oder aber erfahren möchten, wie Sie ganz rechtmäßig mit potentiellen Kunden ins Gespräch kommen können, melden Sie sich immer gerne an uns.

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