
5. Juli 2024
Offene Forderung im kreativen Umfeld
Sie haben eine kreative Leistung erbracht und Ihr Kunde zahlt die Rechnung nicht?
Wir haben hier ein paar Tipps und Kniffe, die gerade im kreativen Umfeld helfen können Ihrer offenen Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Wer sich gerne gegen Forderungsausfälle absichern möchte, lässt am besten direkt bei der Auftragsannahme Sorgfalt walten und steckt gemeinsam mit dem Kunden die Eckpunkte der Leistung ab.

Veröffentlicht von
Sebastian Deubelli
Vorbehalt der Nutzungsrechte als Zahlungsanreiz nutzen
Man könnte ja meinen, wenn ein Kunde die Leistung nicht bezahlt, dann darf er die Fotos, das Logo, die Website oder das Branding natürlich auch nicht nutzen. Das ist leider nicht so, es sei denn, im Angebot steht eine entsprechende Klausel zum Vorbehalt der Nutzungsrechte.
Meistens sind Verträge über die Erstellung von kreativen Inhalten so genannte Werkverträge. D.h. es ist ein konkretes Werk geschuldet. Mit der Übergabe und Abnahme des „Werkes“ werden die Nutzungsrechte konkludent mit übertragen. §31 Abs.5 UrhG besagt, wenn Nutzungsrechte und Nutzungsarten nicht vertraglich vereinbart sind, dann werden diejenigen Nutzungsrechte übertragen, die quasi unter Ansehung des Vertrages immanent sind.
In der Praxis bedeutet das, Sie erstellen z.B. ein neues Logo oder fotografieren das Team Ihres Kunden für die Website, ohne die Nutzungsrechte zu regeln und übergeben Ihr mühevoll erstelltes „Werk“ an den Auftraggeber. Ihr Kunde freut sich, nutzt das Logo und die Bilder, allerdings bleibt Ihre Schlussrechnung leider unbezahlt. Wenn Ihr Kunde alles hat, was vertraglich vereinbart wurde, sollte die fristgerechte Begleichung der Rechnung eigentlich selbstverständlich sein. Doch manchmal ist das aus verschiedenen Gründen nicht so und am Ende haben Sie als Dienstleister dann wenig Druckmittel für Ihre Forderung. Natürlich steht der Weg der Mahnung und im Zweifel sogar der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderung offen. Das kostet Sie jedoch eine Menge Zeit und Geld, während Ihr Kunde schon von der Leistung profitieren kann.
Unsere Empfehlung
Machen Sie sich die Besonderheit von Kreativleistungen (im Gegensatz zur reinen Warenlieferung) zu Nutze und behalten Sie sich die Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung explizit vor. Dadurch ist Ihr Kunde schlicht und ergreifend nicht berechtigt die Inhalte nutzen, solange die Rechnung nicht bezahlt ist. Tut er dies dennoch, könnte man eine mögliche Urheberrechtsverletzung prüfen und weitere Schritte in Erwägung ziehen.
Treffende Leistungsbeschreibung
Wer kennt das nicht? Man arbeitet an einem Projekt für einen Kunden gemäß vorher erstelltem Angebot mit entsprechender Beauftragung. Irgendwie verselbstständigt sich das Projekt während der Erstellung ein wenig. Am Ende findet sich die tatsächlich erbrachte Leistung aber gar nicht so richtig im Angebot wieder, Sie möchten diese aber dennoch honoriert haben. Sie stellen also eine Rechnung, die über der Angebotssumme liegt und stoßen dabei nicht allzu selten auf das Unverständnis Ihres Kunden. Am Ende streitet man sich über die Mehrkosten, gibt zähneknirschend vielleicht doch einen Preisnachlass – in jedem Fall ist das gute Verhältnis zum Auftraggeber erst einmal dahin.
Wer hier von vornherein mehr Transparenz bietet, kann eine gute Vertrauensbasis schaffen und auf Folgeaufträge hoffen, anstatt Gefahr zu laufen die Kundenbeziehung nachhaltig zu schädigen. Es ist für beide Seiten wichtig eine treffende Leistungsbeschreibung zu wählen und diese im Notfall auch noch einmal nachzuziehen bzw. mit einem neuen Angebot zu erweitern, falls es nötig ist.
Unsere Empfehlung
1.
Versuchen Sie die Tätigkeiten in Ihrem Angebot so genau wie möglich zu beschreiben, so dass Ihr Kunde eine konkrete Vorstellung davon hat, was er beauftragt.
2.
Nehmen Sie standardmäßig einen Passus auf, der es Ihnen ermöglicht sämtliche Tätigkeiten, die nicht im Angebot beschrieben sind, auf Stundenbasis in Rechnung zu stellen.
3.
Geben Sie eine feste Anzahl Korrekturschleifen in Ihrem Angebot an.
Zahlungsziele und Mitwirkungspflicht des Kunden
Was passiert eigentlich, wenn Sie Ihrem Kunden z.B. ein neu erstelltes Design zur Freigabe schicken und Sie weder eine Rückmeldung erhalten noch Ihre Leistung abrechnen können? Es könnte sein, dass Ihr Auftraggeber während des laufenden Projekts feststellt, dass er die ein oder andere beauftragte Leistung nicht mehr benötigt und sich deshalb nicht mehr meldet. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Regelfall: eine Leistung muss erst nach Fertigstellung und Abnahme bezahlt werden. Ihnen sind wohl oder übel die Hände gebunden.
Unsere Empfehlung
1.
Lassen Sie sich die Mitwirkungspflicht des Kunden vertraglich zusichern: im Zusammenspiel mit dem bereits erwähnten Limit der Korrekturrunden genügt ein kurzer Hinweis zu dieser Pflicht im Angebot.
2.
Arbeiten Sie mit (Teil-)Zahlungszielen. Vor allem bei größeren Aufträgen kann die Formulierung von Meilensteinen und daran gekoppelte Fälligkeiten von Abschlagszahlungen Sinn machen.
Bei offenen Forderungen im Kreativumfeld lohnt sich der fachkundige Blick auf den Einzelfall. Es geht hier nicht einfach nur um Vertragrecht oder Werkvertragsrecht, das Urheberrecht bietet meist noch mehr Möglichkeiten einer offenen Forderung Nachdruck zu verleihen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beitreibung Ihrer offenen Forderungen und beraten Sie auch gerne bei der Optimierung Ihres Angebots -und Vertragsprozesses.
Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder vereinbaren Sie über unsere Website einen unverbindlichen Termin zur Ersteinschätzung.

Sebastian Deubelli
Experte für Urheber- und Medienrecht
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