21. Februar 2025

BGH verneint Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen – ein Weckruf für Unternehmen?

Mit seinem ikonischen Design ist Birkenstock weltweit bekannt. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. I ZR 16/24) klargestellt, dass die Sandalen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Urteil unterstreicht eine zentrale Regel des deutschen Urheberrechts: Nicht jedes ästhetisch ansprechende Produkt ist automatisch geschützt.

Was bedeutet diese Entscheidung für Unternehmen, die sich gegen Nachahmungen wehren wollen? Welche Schutzmechanismen stehen stattdessen zur Verfügung? Und welche Konsequenzen hat das Urteil für den Wettbewerb?

Veröffentlicht von

Sebastian Deubelli

Der Fall Birkenstock: Was wurde entschieden?

Die Birkenstock-Sandale mit ihrem typischen Korkfußbett, den breiten Riemen und der ergonomischen Form ist ein Designklassiker. Doch genau dieses Design kann nicht durch das Urheberrecht geschützt werden, entschied der BGH am 20. Februar 2025.

Der Grund: Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ sind. Das bloße Vorliegen eines wiedererkennbaren Designs reicht nicht aus. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Formgebung der Birkenstock-Sandalen zwar funktional und markant sei, aber keine ausreichende schöpferische Gestaltungshöhe erreiche, um als urheberrechtlich schützenswert zu gelten.

Birkenstock hatte sich gegen die Nachahmung seiner Sandalen gewehrt und das Urheberrecht als Mittel zur Wettbewerbsbegrenzung genutzt. Doch der BGH machte deutlich, dass das Urheberrecht nicht dazu dient, markante Produktformen dauerhaft zu monopolisieren.

Warum reicht das Urheberrecht hier nicht aus?

Das deutsche Urheberrecht schützt Werke mit individueller, künstlerischer Gestaltung. Entscheidend ist dabei die sogenannte Schöpfungshöhe – also die Frage, ob ein Design über das rein Funktionale hinaus eine kreative, originelle Leistung darstellt.

Der BGH verfolgt hier eine klare Linie:

  • Funktionale Produkte sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, selbst wenn sie einzigartig oder besonders markant sind.
  • Eine künstlerische Gestaltung muss über das Handwerkliche hinausgehen, um urheberrechtliche Anerkennung zu finden.
  • Alltagsgegenstände oder Massenprodukte erfüllen diese Anforderungen meist nicht.

Bereits in früheren Entscheidungen hat der BGH ähnliche Maßstäbe angesetzt. Möbelstücke, Mode oder andere Produkte des täglichen Bedarfs wurden nur dann als urheberrechtlich schützenswert anerkannt, wenn sie eine überdurchschnittliche kreative Leistung widerspiegelten.

Für Unternehmen bedeutet das: Der bloße Wiedererkennungswert eines Produkts reicht nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

Welche Schutzmechanismen bleiben Unternehmen?

Das Urteil zeigt, dass das Urheberrecht nicht die beste Strategie ist, um sich gegen Nachahmungen zu wehren. Unternehmen sollten daher auf andere Schutzmechanismen setzen:

1. Designschutz (eingetragenes Design)

Das eingetragene Design (ehemals Geschmacksmuster) bietet Schutz für die äußere Gestaltung eines Produkts – also Form, Muster und Farben. Der Vorteil:

  • Schnelle Eintragung – Schutz kann innerhalb weniger Monate gesichert werden.
  • Rechtliche Durchsetzbarkeit – Unternehmen können Nachahmungen leichter verbieten lassen.
  • Laufzeit von bis zu 25 Jahren – bei regelmäßiger Verlängerung.

Allerdings ist der Schutz zeitlich begrenzt und setzt eine rechtzeitige Anmeldung voraus.

2. Markenschutz

Wenn ein Design oder eine Form eine hohe Wiedererkennbarkeit hat, kann der Schutz als dreidimensionale Marke infrage kommen. Bekannte Beispiele sind die Coca-Cola-Flasche oder der Ritter-Sport-Schokoladenquader.

Der Vorteil einer Marke:

  • Unbegrenzte Schutzdauer, solange die Marke genutzt wird.
  • Wettbewerbsvorteil, da Markenrechte exklusiv sind.

Allerdings sind die Hürden hoch – eine Form muss als Herkunftshinweis verstanden werden, nicht nur als funktionales Design.

3. Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Auch ohne Urheberrecht oder eingetragenes Design können Unternehmen sich gegen Nachahmungen wehren. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet Schutz vor:

  • Unlauterer Rufausbeutung – wenn ein Nachahmer sich bewusst an eine etablierte Marke oder ein Design anlehnt.
  • Unlauterer Herkunftstäuschung – wenn Kunden irrtümlich annehmen, dass das nachgeahmte Produkt vom Originalhersteller stammt.

Dieser Schutz greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und ist oft schwerer durchzusetzen als Marken- oder Designschutz.

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